Schiffs-Contract des Schiffsmaklers
Carl Joh. Klingenberg aus Bremen aus dem Jahre 1854
(Staatsarchiv Detmold, Sign. M 1 I A 104); zitiert nach:
Heinz-Ulrich Kammeier, Deutsche Amerikaauswanderung aus dem Altkreis Lübbecke in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Münster 1983, S. 29
betreffend
die Ueberfahrt nach Nord-America
bei dem von der Regierung angestellten und beeidigten Schiffsmakler
Carl Joh. Klingenberg in Bremen
Unter Bezugnahme an beifolgenden Aufnahmeschein beurkunde ich hiermit, daß ....
zur Ueberfahrt von Bremen nach den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, und zwar nach dem im Aufnahmeschein bemerkten Hafen, und mit einem für diese Reise tüchtigen, so wie mit guten Lebensmitteln, Wasser, Brennmaterial etc. nach den Bremischen Gesetzen vollständig ausgerüsteten Schiffe angenommen worden, unter folgenden Bedingungen:- Der Ueberfahrtspreis für's Zwischendeck ist vereinbart zu .... Thaler Gold oder .... Gulden für jede Person über 10 Jahre alt, für jedes bei der Einschiffung unter 10 Jahre alte Kind tritt eine Ermäßigung von fünf Thaler Gold oder zehn Gulden ein, sofern der Geburtsschein beigebracht wird. - Säuglinge, wenn sie bei der Einschiffung unter ein Jahr alt, und dies durch den Geburtsschein bewiesen wird, werden ganz frei mitgenommen. - Amerikanisches Armengeld haben die Passagiere nicht zu entrichten, sondern lasse sich solches für eigene oder Schiffs-Rechnung zahlen.
- Die Abfahrt von Bremen soll am ... d.J., spätestens indeß innerhalb 48 Stunden nach diesem Tage erfolgen; die Passagiere haben sich jedoch schon am Tage vor dem erstgenannten Abfahrtstage in Bremen einzufinden, und sich sofort an meinem Comptoir, Langenstraße Nr. 43 zu melden, und das vereinbarte Passagegeld nach Abzug des Handgeldes zu entrichten, wogegen ihnen hierbei ein Aufnahmeschein für's Seeschiff eingehändigt wird.
- Sobald das Flußschiff, welches ich den Passagieren zum Transport von hier nach dem Hafen ausweise, daselbst angekommen, fängt die freie Schiffsbeköstigung an, und zwar am Bord des für die Passagiere bestimmten Seeschiffs, oder im Fall dasselbe noch nicht bereit sein sollte, für meine Rechnung in dem den Passagieren auszuweisenden Logirhause.
- Die Beköstigung, welche die Passagiere von der vereinbarten Ankunft im Hafen an bis zur Landung in Amerika frei geliefert erhalten, besteht in gesalzenem Ochsen- und Schweinefleisch, Erbsen, Bohnen, Grütze, Reis, Mehlspeise, Sauerkraut, Kartoffeln, Pflaumen etc. ferner Morgens und Abends Caffee oder Thee, Brod und Butter, Trinkwasser u.s.w., alles hinreichend und gut. - Bei Bereitung der Speisen für die Passagiere haben stets Einige von denselben dem Schiffskoch hülfreiche Hand zu leisten. - In Krankheitsfällen werden dienliche Speisen und die erforderliche Medizin gereicht.
- Die Schlafstellen im Seeschiffe werden den Passagieren gehörig eingerichtet; für Betten oder Strohsäcke haben die Passagiere selbst zu sorgen, ebenso auch für Löffel, Messer und Gabel, Eß-, Trink- und Waschgeschirr.
- Das gewöhnliche Reisegepäck der Passagiere wird frei mitgenommen; für jede Person indeß höchstens 20 Cubicfuß. - Der Passagier hat dasselbe mit seinem Namen zu bezeichnen, und in allen Fällen auf sein Gepäck selbst zu achten.
- Für den Fall eines Unglücks während der Reise versichere ich jedem Passagier nicht allein den Betrag des gezahlten Passagegeldes, sondern außerdem noch eine Summe von 20 Thaler Gold auf meine Kosten, um den bremischen Verordnungen gemäß die Weiterbeförderung der Passagiere, so wie sonst aufgewandte Kosten damit zu bestreiten.
- Die Passagiere sind verpflichtet, sich zu der vorbemerkten Abfahrtszeit hier einzufinden; im anderen Fall bin ich berechtigt, das gezahlte Handgeld als verfallen zu betrachten. - Sobald jedoch die Passagiere hier eingetroffen, sind sie verbunden, den Contract durch Zahlung der Restpassage zu erfüllen, da dieser Contract nicht einseitig aufgehoben werden kann, demnach auch nicht durch etwaiges Aufgeben des Handgeldes.
- In Amerika werden nur gesunde, mit keinem körperlichen Gebrechen behaftete, überhaupt nur solche Personen angenommen, welche fähig sind, sich selbst zu ernähren, und haben demnach diejenigen, deren Aufnahme aus diesen Gründen bei den amerikanischen Behörden Schwierigkeiten finden, oder welche wegen Gebrechlichkeit, ansteckender Krankheit, Blödsinn oder sonstiger Hülflosigkeit schon hier von der Aufnahme in's Schiff ausgeschlossen werden müssen, die Folgen davon selbst zu tragen und sind zu keinerlei Ansprüchen berechtigt; eben so wenig als diejenigen, welche die Abfahrt des Schiffes versäumen. - Verbrecher und Sträflinge dürfen durchaus nicht aufgenommen werden.
Außerdem haben die Newyorker Behörden, in Bezug auf die Zulassung von Auswanderern, verschärfte Maaßregeln erlassen, denen zufolge nun auch den folgenden Personen Schwierigkeiten wegen ihrer Aufnahme zu Newyork gemacht werden, als - Personen über 60 Jahr alt, - Withwen mit Familie, - Frauenzimmer ohne Ehemänner, welche Familie haben, - elternlose Kinder unter 13 Jahren, - ganz unbemittelte Personen, bei denen Gefahr, daß sie gleich dem Staate zur Last fallen. - Die Passagiere sind verpflichtet, während der Reise den Anordnungen des Capitains oder Steuermanns Folge zu leisten, so wie bei Ankunft im amerikanischen Hafen den Gesetzen der dortigen Regierung zu genügen.
- Die Passagiere haben das Recht nach Ankunft im Landungshafen noch 48 Stunden an Bord zu bleiben.
- Da über das gezahlte Handgeld im Aufnahmeschein besondern quittiert worden, und bei Zahlung der Restpassage ebenfalls ein besonderer Aufnahmeschein für's Seeschif ausgestellt und den Passagieren hierbei eingehändigt wird, so hat Gegenwärtiges nur als Schiffs-Contract, nicht aber als Quittung Gültigkeit.
| Bremen, 185... | Carl Joh. Klingenberg. |