Akten über die Verfolgung der Deserteure und Konfiskation ihres Vermögens von 1816-1893 im preußischen Regierungsbezirk Minden, 1860
(Nordrhein-Westfälisches Staatsarchiv Detmold, Sign. M 1 I C Nr. 430)
Prozessakten gegen den illegal ausgewanderten militärpflichtigen Wellmann
Auf das geehrte Schreiben vom 24. April und 16. Mai d.J. kuhropt (?) und die gerichtliche Verfolgung der im Jahre 1859 ausgetretenen Colonisten des hiesigen Kreises wird anliegend Abschrift des aufgegangenen Erkenntnißes ergebenst mitgetheilt:
Von den Angeklagten haben
|
1. |
Goekemeyer |
No 13 |
des Verzeichnisses |
280 Thaler |
|
2. |
Wellmann |
No 14 |
" " |
100 " |
|
3. |
Scheer |
" 15 |
" " |
100 " |
|
4. |
Burk |
" 25 |
" " |
150 " |
|
5. |
Hodde |
" 28 |
" " |
200 " |
|
6. |
Mahler |
" 29 |
" " |
70 " |
|
7. |
Steinmann |
" 62 |
" " |
115 " |
Vermögen und ist aus weise des gedachten Erkenntnisses gegen diese Personen eine Geldstrafe von 50 resp. 100 Thaler festgesetzt. Es wird zwar in Betreff dieses Strafmaßes nach dießteiliger Ansicht, die Einlegung der Myzullabien (?), um eine Höhere Geldstrafe herbeizuführen, voraussichtlich ohne Erfolg sein, es ist jedoch für den Fall, daß Königliche Regierung diese Maßregel für erforderlich oder wünschenswert halten sollte, vorläufig das erwähnte Rechtsmittel angemeldet wird, wenn Letzteres zutreffen sollte, um gefällige Nachricht und Anführung deßen, was für geeignet zur Rechtfertigung des Rechtsmittels gehalten wird, ergeben ersucht.
Lübbecke, den 20. September 1860
Die Staats-Anwaltschaft
West
An
die Königliche Regierung
Abtheilung des Innern
zu Minden
No 1074
Verzeichnis
| Laufende No | 14 | |
| Loosungs No | 1177 | |
| Der Heeresflüchtigen | Name und Vorname | Wellmann Johann Friedrich Wilhelm |
| Geburts- und Loosungsort | Haldem | |
| Geburtszeit
Tag Monat Jahr |
18 März 1836 | |
| Stand oder Gewerbe | Knecht | |
| Zeitpunkt des Austritts | 1859 | |
| Gegenwärtiger Aufenthaltsort | Amerika | |
| Namen der Eltern, Geschwister
oder der Vormünder der Ausgetretenen |
V. Hermann Heinrich M. Elisabeth Margarethe Thase beide todt Besitzer der elterlichen Neubauerei ist: Franz Heinrich Geltmeier |
|
| Worin das Vermögen des
Ausgetretenen besteht |
100 Thaler Abdikat laut Gerichtlicher Verschreibung vom Herbst 1845 | |
| Was im Besitz desselben ist
oder solcher verwaltet |
Angeblich hat die im April 1859 verstorbene Mutter das Abdikat dem Ausgetretenen vor seinem Austritt ausgezahlt | |
| Ob das Vermögen einziehbar ist
oder was dem entgegen steht |
Muß nach der gerichtlichen Verschreibungsurkunde beurtheilt werden | |
| Wer über den Ausgetretenen
Auskunft ertheilt hat |
Der Schwager, Neubesitzer Geltmeier V. Wellmann und der Vorsteher |
|
| Ob und welche Entschuldigungen
dem Ausgetretenen zu Statten kommen |
keine | |
| Bemerkungen | ||
Anmerkung: Der besseren Lesbarkeit halber wurden die ursprünglich horizontalen Tabellenzeilen in vertikale umgewandelt.
Kreisgerichts-Direcktor Burkemann, Versetzend Kreisgerichtsrath von Schlecktendal und vermöge besonderer Substitution der Gerichts-Assessor Müller II
nach vorgängiger, in Gegenwart des Staatsanwalts und unter Zuziehung des Bernau (?) Assistenten Rohe als Gerichtsschreiber, stattgehabter, öffentlicher und mündlicher Verhandlung
für Recht erkannt:
- daß die oben zu 1 bis incl. 40, zu 42 bis mit 49, zu 51 bis mit 65 und zu 67 bis mit 113 aufgeführten Angeklagten schuldig seien, ohne Erlaubniß die Königl. Lande verlassen und sich dadurch dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen gesucht zu haben und dieserhalb der zu 13 genannte Hermann Heinrich Gottlieb Gökemeyer mit einer Geldbuße von 100 Thalern, der zu 28 erwähnte Johann Friedrich Wilhelm Hodde ebenfalls mit einer Geldbuße von 100 Thalern, jeder der übrigen vorgenannten Angeklagten, nämlich die zu 1 bis 12, zu 14 bis 27, zu 29 bis 40, zu 42 bis 49, zu 51 bis 65 und zu 67 bis 113 mit einer Geldbuße von fünfzig Thalern zu belegen, im Unvermögensfalle dieße Geldbußen für jeden der verurtheilten Angeklagten eine Gefängnißstrafe von einem Monate zu habstituieren, die letztere auch gehalten, die Untersuchungskosten und zwar die außergerichtlichen pro rata mit sämmtlichen Angeschuldigten, soweit solche verurtheilt werden, eventuell in solidum zu tragen;
- daß der zu 66 gedachte Carl Friedrich Wilhelm Aspelmeyer genannt Warker nicht schuldig sei, ohne Erlaubniß die Königlichen Lande verlassen, und sich dadurch dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen gedacht zu haben, daher freizusprechen, und die auf seinen Antheil fallenden Kosten außer Ansatz zu lassen;
- daß die Untersuchung und Entscheidung gegen die zu 41 und 50 aufgeführten Mitangeklagten Ernst Carl Friedrich Flörste und Ernst Friedrich Goedecke zum besonderen Verfahren zu verweisen;
- endlich die Untersuchung gegen den zu 113 genannten Caspar Heinrich Schulte aus Holzhausen, welcher als Soldat bei dem 15. Königl. Infanterie-Regimente eingetreten ist, dem betreffenden Militairgerichte zu überlassen.
Gründe
Nach dem Atteste der Königl. Regierung zu Minden vom 24. April e. haben sich die Militairpflichtigen Angeklagten zu den von der Verwaltungsbehörde angeordneten Revisionen nicht gestellt; der Aufenthalt derselben ist im Inlande nicht ermittelt worden und haben der angestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben, welche die Annahme ausschließen, daß dieselben die Königl. Lande ohne Erlaubniß verlassen und sich dadurch dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen gesucht haben. Letzteres ist nach § 8 des Gesetzes vom 10 März 1856 und in Beziehung auf die im Tenor zu 1 gedachten Angeklagten demnach als feststehend anzunehmen, indem sie dem zur Hauptverhandlung auf heute angesetzten und nach Vorschrift des § 6 jenes Gesetzes gehörig bekannt gemachten Termine, sich keiner derselben eingefunden eingefunden hat, auch Seitens ihrer überhaupt keine Umstände vorhanden sind, durch welche jene Annahme widerlegt würde. Gegen die im Erkenntniße zu 1 erwähnten Angeklagten findet mithin die im § 110 Str.G.B. angedrohte Strafe Anwendung. Die Geldbuße ist mit Rücksicht auf die aus dem eingereichten Verzeichniße anvisirenden Vermögensverhältniße derselben, wie geschehen, abgemessen worden. Für den Fall des Unvermögens ist der Geldbuße Gefängniß von einem Monate für sämmtliche vermögenslose Verurtheilte substituirt, da es sich rechtfertigt, das gelindeste Maaß der Freiheitsstrafe, welches einen Monat beträgt, für diesen Fall auch für diejenigen in Anwendung zu bringen, gegen welche blos in Rücksicht auf das ihnen nach Angabe der Verwaltungsbehörde besessene größere Vermögen eine das geringste Maaß der gesetzlichen Geldbuße übersteigende Geldstrafe festgesetzt worden ist.
Der zu 2 des Erkenntnißes und zu 66 des Verzeichnißes genannte Carl Friedrich Wilhelm Aspelmeyer genannt Warker ist für nicht schuldig erklärt; weil nach Inhalt der in den Aspelmeierschen Vormundschaftsacten fol. 5 und 193 enthaltenen Attesten vom 11 Juli 1840 und 31 Mai l.J. anzunehmen ist, daß jener Aspelmeier bereits im Jahre 1856 gestorben sei.
Rücksichtlich des zu 3 des Erkenntnißes und zu 50 des Verzeichnißes aufgeführten Mitangeklagten Goedecke sind von dem für ihn Seitens des vormundschaftlichen Gerichts ernannten Curator Thatsachen angeführt, durch welche, wenn sie erwiesen, die Annahme, daß derselbe ausgewandert sei, um sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen, widerlegt würde, da der Beweis dieser Thatsachen nicht sofort erbracht werden konnte, ist mit Beziehung auf die Vorschrift im § 9 des Gesetzes vom 10 März 1856 die Entscheidung rücksichtlich dieses Angeklagten ausgesetzt und die Sache zum besonderen Verfahren verwiesen.
Dasselbe mußte in Beziehung auf den zu 41 des Verzeichnißes aufgeführten Flörste geschehen, da statt seiner in der öffentlichen Bekanntmachung Ernst Carl Friedrich Flörste zum Termin der Hauptverhandlung geladen ist. Was endlich den zu 4 des Erkenntnißes und zu 113 des Verzeichnißes erwähnten Caspar Heinrich Schulte anbelangt, so ist durch das Blatt 88 der Acten enthaltene Schreiben der Königl. Regierung zu Minden vom 19. Juli dargethan, daß derselbe am 2. desselben Monats bereits als Soldat bei dem 15. Köingl. Infanterie-Regimente eingetreten ist. Mit Rücksicht darauf, daß die im § 110 Str.G.B. angedrohte Strafe nur alternativ in Geldbuße oder Gefängniß besteht, gehört die Untersuchung und Entscheidung rücksichtlich des dem Caspar Heinrich Schulte zur Last gelegten Vergehens nach § 3 der Strafprozeßordnung für das Heer vom 3. April 1855 zur Competenz des betreffenden Militairgerichts, weshalb solche dem letzteren zu überlassen war.
Burkemann, v. Schleckendal, Müller
An
die Königl. Staatsanwaltschaft
hier